Ein Volksbegehren gegen Flächenfraß startete so erfolgreich wie kaum eines in Bayern und wurde dann vom Bayerischen Verfassungsgericht ausgebremst. Eigentlich hätte die an dieser Stelle für das Volksbegehren und den anstehenden Volksentscheid „Betonflut eindämmen“ werben wollen. Doch kurz vor Redaktionsschluss lehnte das Landesverfassungsgericht das Volksbegehren aus formalen Gründen als unzulässig ab. Aber das Problem bleibt unverändert – und natürlich werden die Grünen, die maßgebliche Initiatoren des Volksbegehrens und eines breiten Bündnisses waren, weiter gegen Flächenfraß kämpfen. Mit dem Volksbegehren wollten die Akteur*innen vor allem die flächenverschwenderischen Planungen verhindern, die überall in der bayerischen Landschaft zu beobachten sind: immer mehr Gewerbegebiete, Discountmärkte und Logistikzentren auf der grünen Wiese, mit großflächigen Parkplätzen und niedrigen Flachbauten. Fläschenverschwendung durch Flachbauten und große Parkplätze, hier im Gwewerbegebiet zwischen Memmelsdorf und Drosendorf. Foto: Georg Lunz Nach dem Gesetzentwurf des Volksbegehrens sollten künftig nicht mehr als 5 Hektar täglich (aktuell sind es 13,1 Hektar) verbraucht werden dürfen. Diese Grenze orientierte sich an der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, die den Flächenverbrauch in Deutschland auf 30 Hektar beschränken will – der bayerische Anteil daran beträgt 5 Hektar. Die Landesentwicklungsplanung sollte festlegen, wo wie viel Gewerbe sinnvoll ist, und das unselige Konkurrenzdenken zwischen den Kommunen (wer bietet die größten und billigsten Gewerbeflächen?) beenden. Effektive Kooperation statt verschwenderisches Kirchturmdenken – das war das Ziel. Doch dem Bayerischen Verfassungsgericht war diese Vorgabe zu unbestimmt und es erklärte den Gesetzentwurf des Volksbegehrens für unzulässig. Es folgte damit weitestgehend der ebenfalls ablehnenden Haltung der bayerischen CSU-Regierung. Laut Gericht würden die „erforderlichen Vorgaben“ fehlen, „nach denen die Staatsregierung als Verordnungsgeber des Landesentwicklungsprogramms die Aufteilung des zulässigen Flächenverbrauchs auf die einzelnen Planungsträger vorzunehmen hätte“. Das ist vom Volk als Gesetzgeber viel verlangt und macht eine Volksgesetzgebung zu diesem Thema nahezu unmöglich, denn Bürger und Bürgerinnen verfügen nicht über die Ressourcen eines Regierungsapparates zur detaillierten Ausarbeitung von Gesetzen und dazugehörigen Verordnungen. Dass das Gericht dies nicht berücksichtigt und die im Gesetzentwurf enthaltene Zielvorgabe als unzureichend beurteilt, ist somit ein herber Schlag nicht nur für dieses Volksbegehren, sondern auch generell für die direkte Demokratie in Bayern. Immerhin: Dass das Land Bayern eine landesweit geltende Obergrenze für Flächenverbrauch einführen kann, hat das Gericht im Grundsatz für möglich erklärt. Inhaltlich wäre die Zielsetzung also korrekt. Das Gerichtsurteil ist nun zu akzeptieren. Bekämpft werden muss weiterhin mit Nachdruck eine CSU-Politik, die gegen Flächenverbrauch allenfalls mit Appellen und Freiwilligkeitserklärungen vorgehen will. Das Bündnis hinter dem Volksbegehren hat bereits erklärt, dass es aktiv bleibt. Dass sich etwas bewegt und die Menschen sensibilisiert wurden, ist ein unbestreitbarer Erfolg der Begehrens-Initiative. Die Landtagswahlen stehen an. Überzeugende Konzepte sind nun gefragt. Konsequente gesetzliche Vorgaben wird es nur mit anderen Mehrheiten im Landtag geben. sys |