(Stand 2012, geändert Juni 2014) § 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation ist Kreisverband des Landesverbandes „Bündnis 90/DIE GRÜNEN Bayern“ mit der Kurzbezeichnung „GRÜNE“. (2) Sie führt den Namen „Bündnis 90 / DIE GRÜNEN – Alternative Liste, Kreisverband Bamberg-Stadt“ mit der Kurzbezeichnung GAL. Sie hat ihren Sitz in der kreisfreien Stadt Bamberg. (3) Das Frauenstatut der Partei „Bündnis90/DIE GRÜNEN“ auf Bundesebene findet Anwendung. § 2 Zweck und Aufgabe (1) Bündnis 90/DIE GRÜNEN erstreben die Teilnahme an der politischen Willensbildung durch die Beteiligung an Wahlen, durch Information der Bürgerinnen und Bürger, und durch Veranstaltung öffentlicher Versammlungen. Ziel von Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist es, mit der Verwirklichung der in ihrem Programm niedergelegten Vorstellungen das Recht aller Bürgerinnen und Bürger auf eine menschenwürdige Gesellschaft durchzusetzen. (2) Der Kreisverband Bamberg-Stadt vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den übergeordneten Organen des Bundes- und Landesverbandes. § 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und zum Programm der GAL bekennt und keiner anderen Partei angehört. (2) Mitgliedschaft in mehreren Verbänden von Bündnis 90/DIE GRÜNEN ist unzulässig. (3) Personen, die nicht Mitglied in der Partei Bündnis 90/Die Grünen sind, aber in der GAL gleichberechtigt mitarbeiten wollen, können gegenüber dem Vorstand ihren Beitritt ausschließlich zur GAL erklären. Ihre Mitgliedschaft beschränkt sich in diesem Fall auf den kommunalpolitischen Wirkungskreis, umfasst im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten (siehe § 5). § 4 Aufnahme der Mitglieder (1) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist gegenüber den Abgelehnten schriftlich zu begründen. Bei Ablehnung kann beim Plenum Einspruch erhoben werden, worauf der Abgelehnte hinzuweisen ist. Das Plenum entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung durch das Plenum kann gegebenenfalls binnen eines Monates nach Bekanntgabe das Landesschiedsgericht angerufen werden. Das Landesschiedsgericht hebt die Ablehnung auf, wenn die Ablehnungsgründe, die der Gebietsverband angibt, nicht zutreffen. (2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des zuständigen Organs und nach Eingang der ersten Beitragszahlung. Die Entscheidung muss binnen sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages erfolgen, sonst gilt der Antrag als angenommen. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der GAL zu beteiligen, sich mit anderen Mitgliedern zu beraten und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. (2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die vom Plenum festgesetzten Beiträge fristgemäß zu entrichten. Über Stundungen und Befreiung von der Beitragspflicht entscheidet auf Antrag der Vorstand. (3) Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Vorständen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN zugleich angehören. (4) Maximal ein Mitglied des Vorstands darf gleichzeitig auch MandatsträgerIn sein. § 6 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist sofort wirksam. (3) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft streichen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und Androhung der Streichung den fälligen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Gegen die Streichung kann binnen eines Monats gegebenenfalls das Landesschiedsgericht angerufen werden. (4) Ausschluss erfolgt durch das Landesschiedsgericht, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen hat. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Bei Mitgliedern ausschließlich der GAL entscheidet das Plenum. §7 Organe (1) Organe der GAL sind: 1. Plenum und Mitgliederversammlung 2. Vorstand 3. Beirat und Arbeitsgruppen (2) Die Sitzungen der Organe der GAL sind öffentlich. Durch Beschluss der Anwesenden mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. (3) Beschlüsse des Vorstands, des Plenums und der Mitgliederversammlung müssen protokolliert und mitgliederöffentlich dokumentiert werden. § 8 Plenum und Mitgliederversammlung (1) Das Plenum ist das höchste Beschluss fassende Organ der GAL und schließt die Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN. (2) Alle Mitglieder der GAL haben Stimm- und Antragsrecht im Plenum. Alle Anwesenden sind rede- und antragsberechtigt. (3) Beschussfähig ist das Plenum, wenn unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig, mindestens fünf Tage vor dem Plenumstermin, alle Mitglieder schriftlich eingeladen worden sind. Der Versand per Email entspricht der Schriftform. (4) Der Vorstand beruft das Plenum circa ein Mal im Monat, mindestens jedoch ein Mal im Vierteljahr ein, ferner auf Antrag von einem Drittel der GAL-Mitglieder. (5) Die Mitgliederversammlung vertritt die Interessen des Kreisverbandes „Bündnis 90/DIE GRÜNEN Bamberg-Stadt“ gegenüber der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN und wählt die Delegierten zu Parteigremien sowie gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Parteigliederungen die Kandidaten und Kandidatinnen zu Wahlen auf Bundes-, Landes- und Bezirksebene. (6) Das Plenum wählt den Vorstand und die KandidatInnen der GAL für die Wahlen auf kommunaler Ebene. Es bestimmt den politischen Willen der GAL. (7) Das Plenum beschließt über die Finanzen des Kreisverbandes mit absoluter Mehrheit. Dazu muss einmal im Jahr ein Plenum als Jahreshauptversammlung abgehalten werden, bei der ein Finanzplan beschlossen wird. (8) Weitere Aufgaben des Plenums sind: 1. Die Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit 2. Die Beschlussfassung über - eingereichte Anträge - die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - den Ausschluss von Mitgliedern 3. Die Beschlussfassung über die Durchführung einer Urabstimmung § 9 Arbeitsgruppen Die Konstituierung einer Arbeitsgruppe bedarf der Zustimmung des Plenums mit einfacher Mehrheit. Die Arbeitsgruppen arbeiten selbständig in ihrem Bereich. Ortsgruppen haben den Status von Arbeitsgruppen. § 10 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, darunter die Kassiererin oder der Kassierer. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. KassiererIn und mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied müssen Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN sein. Bei Vorstandsentscheidungen, die die Mitgliedschaft bei Bündnis 90/DIE GRÜNEN oder Landes- und Bundesangelegenheiten von Bündnis 90/DIE GRÜNEN betreffen, sind nur die Vorstandsmitglieder, die Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN sind, abstimmungsberechtigt. (2) Der Vorstand vertritt die GAL nach innen und nach außen gemäß §26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung sind die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. (3) Der Vorstand wird vom Plenum für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (4) Die Kassiererin oder der Kassierer tragen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung. Sie sind dem Plenum und der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig; einmal im Jahr muss ein Kassenbericht vorgelegt werden. (5) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist jederzeit durch das Plenum mit absoluter Mehrheit möglich. (6) Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann das Plenum einen Beirat einsetzen. Der Beirat besteht aus maximal acht Personen. Die Mitglieder des Beirats haben beratende Funktion für die Arbeit des Vorstands, sind in Vorstandsangelegenheiten aber nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder des Beirats werden auf einer Jahreshauptversammlung für zwei Jahre von den Mitgliedern gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 11 Gesamtheit der Mitglieder / Urabstimmung (1) Die Gesamtheit der Mitglieder entscheidet in einer Urabstimmung über die Auflösung des Kreisverbandes und andere ihr gemäß §8 (8) Nr.3 vorgelegte Fragen. Das Plenum beschließt über den Antrag auf Durchführung einer Urabstimmung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. (2) Innerhalb von vier Wochen nach Beschluss des Plenums sind allen Mitgliedern gleichzeitig entsprechende Stimmscheine zuzusenden. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb von drei Wochen nach Zusendung eingehenden Stimmscheine. § 12 Wahlen und Beschlüsse (1) Wahlen zum Vorstand sowie zur Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für Wahlen im Sinne des Gesetzes sind geheim. Bei übrigen Wahlen (z.B. von Beiratsmitgliedern oder Delegierten) soll offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch ergibt. Abstimmungen werden offen durchgeführt. (2) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen doppelt so vielen BerwerberInnen statt, wie noch Positionen zu besetzen sind. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine einmalige Stichwahl durchgeführt. Dann entscheidet das Los. (3) Wahlen in gleichwertige Ämter können in einem Wahlgang erfolgen, wenn dies das Plenum und/oder die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen. |